1931 bgb alte fassung (1) 1Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Vierteile, neben Verwandten der zweiten. 1 (1) 1Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder. 2 Bürgerliches Gesetzbuch § - (1) 1 Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel. 3 Paragraf Voraus des Ehegatten · Paragraf Ausschluss des Ehegattenerbrechts · Paragraf 4 Bürgerliches Gesetzbuch § - (1) 1 Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Vierteile, neben Verwandten. 5 Bürgerliches Gesetzbuch § - (1) 1 Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten. 6 Sie sehen hier das BGB in der bis zum geltenden Fassung (vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform). Zur aktuellen Fassung. Fassung bis (vor Mietrechtsreform). 7 Die Erbquote des Ehegatten ist in § BGB geregelt und wird nach § Abs. 4 BGB nur für den Fall der Gütertrennung vom Güterstand beeinflusst. Für den Güterstand der Zugewinngemeinschaft oder der Gütergemeinschaft ist keine Sonderregelung aufgenommen, sodass dann immer die Erbquote nach § Abs. 1 BGB Anwendung findet. 8 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)§ Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten. (1) Der überlebende Ehegatte des Erblassers ist neben Verwandten der ersten Ordnung zu einem Viertel, neben Verwandten der zweiten Ordnung oder neben Großeltern zur Hälfte der Erbschaft als gesetzlicher Erbe berufen. 9 Sie sehen hier das BGB in der bis zum geltenden Fassung. Zur aktuellen Fassung. 10