Gewerbesteuerzerlegung arbeitslöhne datev Andere Nutzer sahen auch:Vom Regelfall Arbeitslöhne abweichender Zerlegungsmaßstab (Dok.-Nr. )GewSt - Zerlegung ohne GewSt 1 A. 1 3 GewStG automatisch auf volle Euro ab. Der Zerlegungsmaßstab Arbeitslöhne (Regelfall nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG) ist bei der Neuanlage eines Mandanten. 2 Bitte konkretisieren Sie Ihre Anfrage, damit wir Ihre Frage beantworten können. Freundliche Grüße. Monique Schauer Personalwirtschaft DATEV eG. 3 Andere Nutzer sahen auch:Informationen zur Gewerbesteuer-Zerlegung (Dok.-Nr. ) DATEV-ShopDATEV Lernplattform onlineDATEV RZ-StatusDATEV-Community. 4 Ermittlung der Gewerbesteuer / Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung (§ 31 GewStG) Arbeitslöhne sind die Vergütungen i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 des EStG, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind. 5 Wenn eine Zerlegung der Gewerbesteuer in Betracht kommt, muss der Steuerpflichtige zusätzlich eine Erklärung für die Zerlegung des Gewerbesteuermessbetrags (Vordruck GewSt 1 D) ausfüllen. Voraussetzung für die Zerlegung des einheitlichen Gewerbesteuermessbetrags ist, dass in mehreren. 6 § 29 Abs. 1 Nr. 1 GewStG (Regelfall): Zerlegungsmaßstab ist die Summe der Arbeitslöhne in den jeweiligen Betriebsstätten. Zu den Arbeitslöhnen gehört bei Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften auch ein angemessener Teil des Unternehmerlohns (Zeile 12 der Anlage GewSt 1 D-BS). 7 Arbeitslöhne sind die Vergütungen i. S. d. § 19 Abs. 1 Nr. 1 des EStG, soweit sie nicht durch andere Rechtsvorschriften von der Einkommensteuer befreit sind. Zuschläge für Mehrarbeit und für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gehören unbeschadet der einkommensteuerlichen. 8 (2) 1 Sonstige Vergütungen im Sinne des § 31 Abs. 4 Satz 2 GewStG sind vor allem Arbeitslöhne. 2 Vergütungen an Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, sind zwar lohnsteuerpflichtig, gehören jedoch nicht zu den Arbeitslöhnen (>§ 31 Abs. 2 GewStG). 9 FG Düsseldorf, Mitteilung vom zum Urteil 3 K /17 vom (nrkr - BFH-Az.: IV R 22/21) Zum Vorliegen einer einheitlichen, mehrgemeindlichen Betriebsstätte, zur Anwendung des Verhältnisses der Arbeitslöhne als Regelzerlegungsmaßstab und zur Anordnung der Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer Außenprüfung sowie. 10